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   OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2010 - 9 N 1.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,36638
OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2010 - 9 N 1.09 (https://dejure.org/2010,36638)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.01.2010 - 9 N 1.09 (https://dejure.org/2010,36638)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. Januar 2010 - 9 N 1.09 (https://dejure.org/2010,36638)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 7 GG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124a Abs 4 VwGO
    Zulassung der Berufung; Androhung der Ersatzvornahme bei Anschlusszwang; offenbare Unrichtigkeit im Verwaltungsakt; Unverletzlichkeit der Wohnung - Betretungsrecht

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 7 GG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124a Abs 4 VwGO, § 124a Abs 5 VwGO, § 42 VwVfG BB, § 19 VwVG BB
    Antrag auf Zulassung der Berufung; Androhung der Ersatzvornahme; offenbare Unrichtigkeit im Verwaltungsakt; Gegenstand des Anschlusszwangs; ernstliche Zweifel (verneint); Unverletzlichkeit der Wohnung; Betretungsrecht; formell-gesetzliche Bestimmung für den ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 48.11

    Klageänderung; zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgung; Anschluss- und

    Klagen der Klägerin gegen die Androhung und die Festsetzung der Ersatzvornahme blieben erfolglos (vgl. zur Androhung der Ersatzvornahme: VG Cottbus, Urteil vom 13. November 2008, 6 K 932/07; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 21. Januar 2010, OVG 9 N 1.09; vgl. zur Festsetzung der Ersatzvornahme: VG Cottbus, Urteil vom 13. November 2008, 6 K 1065/07, OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 21. Januar 2010, OVG 9 N 2.09).
  • VG Cottbus, 07.03.2019 - 6 K 1010/13

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

    Es spricht bereits Einiges dafür, dass die Angabe der Flurstücksbezeichnung nicht zu dem erforderlichen Mindestinhalt einer Anschlussverfügung gehört (so wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - OVG 9 N 1.09 -, Rn. 5, juris, wonach eine fehlerhafte Flurstücksbezeichnung die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung unberührt lässt; vgl. auch Brandenburgisches OLG, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 4 U 126/11 -, Rn. 52, juris, wonach die Verwendung einer Flurstücksbezeichnung für ein Flurstück, welches zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr unter dieser Flurstücksbezeichnung existierte, der inhaltlichen Bestimmtheit des Vertragsgegenstandes im Rahmen eines Grundstückkaufvertrages nicht entgegen steht).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2016 - 9 B 24.14

    Bestehen des Anschlusszwangs an die öffentliche Trinkwasserversorgung; Vermutung

    Sie erschöpft sich nicht allein in der Duldung der (bloßen) Herstellung eines Hausanschlusses im Sinne des § 10 Abs. 1 AVBWasserV; vielmehr umfasst sie auch die Pflicht zur technischen Verbindung des Hausanschlusses mit dem häuslichen Leitungsnetz (vgl. ähnlich zur öffentlichen zentralen Schmutzwasserentsorgung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 48.11 -, juris, Rdnr. 59; Beschluss vom 26. November 2012 - OVG 9 S 71.12 -, juris, Rdnr. 9; Beschluss vom 21. Januar 2010 - OVG 9 N 1.09 - juris, Rdnr. 6; OVG Magdeburg, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 4 L 65/06 -, juris, Rdnr. 2) und die Pflicht zum Bestehenlassen des Hausanschlusses und seiner Verbindung mit dem häuslichen Leitungsnetz, ist also eine Dauerpflicht.
  • VG Mainz, 31.05.2016 - 1 K 21/15

    Zur Abgrenzung von wiederholender Verfügung und Zweitbescheid - Vertretbarkeit

    Sie zielt nicht auf eine Regelung und soll den zu berichtigenden Verwaltungsakt nicht in seinem Regelungsgehalt ändern, sondern nur den wahren Willen der Behörde klarstellen (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 42, Rn. 32; aus der Rspr. etwa: BayVGH, Beschluss vom 13. Januar 1997 - 12 CE 96.504 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 9 N 1/09 -).
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